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   VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00   

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VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00 (https://dejure.org/2001,13161)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2001 - A 11 K 11798/00 (https://dejure.org/2001,13161)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - A 11 K 11798/00 (https://dejure.org/2001,13161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aserbaidschan: Keine Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anerkennung eines Staatenlosen als Asylberechtigter; Politische Verfolgung; Glaubhaftmachung der Asylgründe; Gewährung von Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwGE 85, 139 ; 96, 200 ).

    Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbaren Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwGE 96, 200 ; BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992, a.a.O.).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, dass die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, dass mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und dass diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwGE 85, 139 ; 96, 200 ; 101, 123 ).

    In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun (BVerwGE 96, 200 ; 101, 123 ).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216 ; BVerwGE 88, 367 ; BVerwGE 96, 200 ).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwGE 85, 139 ).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwGE 85, 139 ; 96, 200 ).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, dass die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, dass mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und dass diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwGE 85, 139 ; 96, 200 ; 101, 123 ).

    Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist ferner, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen.  Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).

    Eine sogenannte mittelbare Gruppenverfolgung, bei der die Verfolgungen nicht unmittelbar vom Staat, sondern von Dritten ausgehen, liegt typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (vgl. BVerfGE 83, 216 ; 96, 200 ).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216 ; BVerwGE 88, 367 ; BVerwGE 96, 200 ).

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, dass die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, dass mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und dass diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwGE 85, 139 ; 96, 200 ; 101, 123 ).

    In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun (BVerwGE 96, 200 ; 101, 123 ).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216 ; BVerwGE 88, 367 ; BVerwGE 96, 200 ).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).

    Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbaren Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwGE 96, 200 ; BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Politisch ist eine Verfolgung, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 1000/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 (335)).

    Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist ferner, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen.  Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist ferner, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen.  Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers - wie hier - nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139; vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123; ferner Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85

    Drohen einer politischen Verfolgung eines staatenlosen Palästinensers aus dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2001 - A 11 K 11798/00
    Nur auf die Verhältnisse in diesen Staaten, nicht auf die Gegebenheiten in anderen Länder kommt es für die Beurteilung eines geltend gemachten Asylanspruchs an (BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - InfAuslR 1986, 76).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.1998 - 2 L 9/96
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1998 - 11 A 10716/97

    Abschiebungshindernisse; Abschiedungsandrohung; Abschiebungsstaat

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

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